Für eine fest installierte Klimaanlage mit Außengerät ist in der Steiermark derzeit eine Baubewilligung im vereinfachten Verfahren nach § 20 Stmk. BauG erforderlich — vorausgesetzt, der für die Widmung festgelegte Planungsbasispegel wird an der relevanten Grundgrenze eingehalten. Wird er überschritten und fehlt die Zustimmung der Nachbarn, läuft das ordentliche Verfahren nach § 19. Die bloße Meldung nach § 21 gilt heute nur für Aufstellungen im Inneren geschlossener Gebäude bis 80 dB sowie für Wärmepumpen mit Sachverständigen-Nachweis. Eine angekündigte Novelle soll Klimaanlagen künftig ebenfalls meldepflichtig machen.
Brauche ich in der Steiermark eine Genehmigung?
Ja. Das Steiermärkische Baugesetz behandelt Klimageräte, Luftwärmepumpen, Notstromaggregate und vergleichbare Maschinen als bauliche Vorhaben. Welches Verfahren gilt, hängt vom Aufstellungsort und vom Schallpegel an der Grundgrenze ab — nicht von der Kühlleistung.
Der Maßstab ist dabei kein Gerätewert, sondern der Planungsbasispegel — er entspricht dem Widmungsbasispegel nach ÖNORM S 5021 bzw. ÖAL-Richtlinie 36 Blatt 1 und ist je nach Baulandkategorie unterschiedlich hoch. Rechtlicher Hintergrund ist § 79 Stmk. BauG: Haustechnische Anlagen dürfen Betreiber und Nachbarn durch Schall und Erschütterungen weder in ihrer Gesundheit gefährden noch unzumutbar belästigen.
Was ändert sich mit der geplanten Novelle?
Das Land Steiermark hat am 1. Juli 2026 offiziell angekündigt, dass für Klimaanlagen künftig keine aufwendige baubehördliche Genehmigung mehr erforderlich sein wird. Stattdessen soll — analog zu den bereits geltenden Regelungen für Wärmepumpen — eine bloße Meldepflicht mit Vorlage eines schalltechnischen Nachweises ausreichen. Die Änderung ist Teil einer umfassenden Novelle des Baugesetzes.
Auch nach der Novelle bleibt der schalltechnische Nachweis der Kern des Verfahrens: Im Mittelpunkt stehen mögliche Lärmbelastungen für Nachbarn, weshalb technische Unterlagen und ein schalltechnischer Nachweis vorzulegen sind. Zusätzliche Vorgaben können in Altstadtschutzzonen oder bei Wohnungseigentum gelten.
Wie läuft das Verfahren ab?
Beim vereinfachten Verfahren nach § 20 reichen Sie ein Bauansuchen bei der Gemeinde ein — in Graz beim Magistrat. Typischerweise verlangt werden:
- Lageplan mit eingetragener Anlage und den Abständen zu den Grundgrenzen
- Berechnung zum Planungsbasispegel an den Grundgrenzen
- Verzeichnis der Grundstücke im Umkreis von 30 m mit Eigentümern
- Bestätigung der Planverfasser über das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren
- aktueller Grundbuchauszug
Meldepflichtige Vorhaben nach § 21 sind dagegen vor ihrer Ausführung lediglich schriftlich mitzuteilen — mit Grundstücksnummer, Lage am Grundstück, kurzer Beschreibung und dem Nachweis über den Schallleistungspegel durch das technische Datenblatt.
Die Baubehörde hat Bewilligungsverfahren grundsätzlich binnen sechs Monaten ab Vollständigkeit der Unterlagen zu erledigen; bei einer einzelnen Klimaanlage geht es in der Praxis deutlich schneller. Wer eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Genehmigung errichtet, riskiert ein baurechtliches Verfahren — die Behörde kann eine nachträgliche Bewilligung verlangen.
Welche Behörde ist zuständig?
| Ort | Zuständige Stelle | Besonderheit |
|---|---|---|
| Graz | Magistrat Graz, Referat für Technische Anlagen | zusätzlich Altstadtschutz in den Schutzzonen |
| Übrige Steiermark | Standortgemeinde (Bauamt) | Formulare und Praxis je Gemeinde leicht unterschiedlich |
In Graz kommt bei Gebäuden im Altstadtschutzgebiet die Beurteilung durch die Altstadtsachverständigenkommission (ASVK) hinzu. Sie bewertet, ob ein sichtbares Außengerät das Stadtbild beeinträchtigt — das kann die Bearbeitung um mehrere Wochen verlängern. Details dazu im Kosten-Ratgeber für Graz.
Was kostet eine Klimaanlage in der Steiermark?
Die Preise liegen im österreichischen Mittelfeld. Für ein Single-Split-Gerät inklusive Montage sind in der Steiermark typischerweise € 2.200–7.000 zu rechnen, abhängig von Gerätegröße, Leitungslänge und Montagesituation. Dazu kommen die Verfahrensgebühren der Gemeinde und — praktisch immer — die schalltechnische Berechnung.
Den vollständigen Kostenüberblick mit Preistabelle nach Raumgröße finden Sie im Kosten-Ratgeber Österreich.
Gibt es in der Steiermark eine Förderung?
Für reine Split-Klimaanlagen: nein. Weder Bund noch Land fördern Luft-Luft-Wärmepumpen, die überwiegend zum Kühlen eingesetzt werden.
Gefördert wird ausschließlich der Heizungstausch. Über die Sanierungsoffensive des Bundes sind beim Ersatz einer fossilen Heizung durch eine Wärmepumpe bis zu 30 % der Investitionskosten, maximal € 7.500, möglich. Das Land Steiermark gewährt über den Steirischen Umweltlandesfonds zusätzlich einen Zuschuss für die Errichtung neuer Wärmepumpen — zweistufig: Die Registrierung muss vor Lieferung und Montage erfolgen, die Fertigstellung innerhalb von neun Monaten ab Zuteilung der Registrierungsnummer.
Wie sich Klimaanlage und Photovoltaik wirtschaftlich kombinieren lassen, steht im PV-Ratgeber; die gesamte Förderlage 2026 im Förder-Überblick.
Klimaanlage in steirischen Städten
Für Graz gibt es einen eigenen Kosten-Ratgeber mit lokalen Preisen und der Altstadtschutz-Regelung:
Häufige Fragen zur Steiermark
Ist eine Klimaanlage in der Steiermark genehmigungsfrei?
Nein. Für fest installierte Klimaanlagen mit Außeneinheit ist derzeit eine Baubewilligung im vereinfachten Verfahren nach § 20 Stmk. BauG erforderlich. Genehmigungsfrei ist keine Variante; die bloße Meldung nach § 21 gilt nur für Aufstellungen im Inneren geschlossener Gebäude bis 80 dB.
Brauche ich für ein Einfamilienhaus in der Steiermark eine Genehmigung?
Ja. Auch beim Einfamilienhaus gilt für ein Außengerät die Bewilligungspflicht im vereinfachten Verfahren, solange der Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird. Wird er überschritten und stimmen die Nachbarn nicht zu, wird daraus das ordentliche Verfahren nach § 19 mit Parteistellung der Nachbarn.
Was ist der Planungsbasispegel?
Ein je nach Flächenwidmung festgelegter Grenzwert für den Schallpegel an der Grundgrenze, der dem Widmungsbasispegel nach ÖNORM S 5021 bzw. ÖAL-Richtlinie 36 Blatt 1 entspricht. In ruhigen Wohngebieten ist er niedriger als etwa in gemischten Baugebieten — deshalb entscheidet die Widmung Ihres Grundstücks maßgeblich über Standort und Gerätewahl.
Werden Klimaanlagen in der Steiermark bald meldepflichtig?
Das Land Steiermark hat im Juli 2026 eine Baugesetz-Novelle angekündigt, die Klimaanlagen von der Bewilligungs- in die Meldepflicht überführen soll. Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige Rechtslage unverändert — ein schalltechnischer Nachweis bleibt auch danach erforderlich.
Was passiert, wenn ich ohne Bewilligung baue?
Wer eine bewilligungspflichtige Klimaanlage ohne behördliche Genehmigung errichtet, riskiert ein baurechtliches Verfahren. Die Behörde kann eine nachträgliche Bewilligung verlangen und im Extremfall den Rückbau anordnen.
- RIS — Steiermärkisches Baugesetz, geltende Fassung (§§ 19, 20, 21, 33, 79)
- Land Steiermark, Abteilung 15 — Infoblatt Wärmepumpen und Geräte mit fester Aufstellung: § 20 Abs. 4, Planungsbasispegel nach ÖNORM S 5021 / ÖAL-RL 36
- Land Steiermark — Verfahrenshandbuch Erneuerbare Energien: Verfahren nach §§ 19, 20, 21 und § 79 Stmk. BauG
- WKO Steiermark, Landesinnung — Rechtliche Anforderungen für Wärmepumpe, Lüftungs- und Klimaanlage: Abgrenzung §§ 19, 20, 21
- Stadt Graz — Referat für Technische Anlagen: Verfahren und Bearbeitungsfristen
- Land Steiermark (1. Juli 2026) — Genehmigungspflicht für Klimaanlagen wird entfallen: künftig Meldepflicht mit schalltechnischem Nachweis
- E-Government Steiermark — Wärmepumpen-Förderung des Steirischen Umweltlandesfonds
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Die Genehmigungslage in ganz Österreich im Vergleich


