Warum reden plötzlich alle von Propan?
Weil die Regulierung dorthin zeigt. Die EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 begrenzt fluorierte Kältemittel über ein Quotensystem. Außerdem verbietet sie diese Stoffe stufenweise in Neugeräten. Für Splitgeräte bis 12 kW ist 2035 der Endpunkt. Ab dann dürfen nur noch Anlagen ohne F-Gase in Verkehr gebracht werden. Propan ist als natürliches Kältemittel davon ganz ausgenommen. Es hat ein GWP von 0,02, R32 dagegen 675 und R410A 2.088. Für Propan gibt es kein Quotensystem, keine Service-Fristen und keine Verknappung durch den schrittweisen Abbau der Mengen (Phase-down). Dazu kommt ein technischer Vorteil. R290 ist thermodynamisch ein sehr gutes Kältemittel und in anderen Geräteklassen seit Jahrzehnten bewährt. Im Kühlschrank steckt mit Isobutan (R600a) längst ein enger Verwandter.
Offen ist, wann R290 in welcher Geräteklasse ankommt.
Was ist 2026 kaufbar?
- Mobile Monoblock-Geräte: R290 ist hier seit Jahren Standard. Die kleinen Füllmengen im geschlossenen Gerät sind unproblematisch.
- Luft-Wasser-Wärmepumpen: R290 ist etabliert. Das Außengerät mit dem gesamten Kältekreis steht im Freien.
- Single-Split-Klimaanlagen: Erste Geräte mit R290 kommen auf den Markt oder sind angekündigt. Das Angebot ist noch schmal.
- Multisplit-Systeme: Praktisch nicht verfügbar. Warum, steht im nächsten Abschnitt.
Wer einen einzelnen Raum kühlen will und ein lieferbares R290-Gerät findet, bekommt also ein Gerät, das vom F-Gas-Verbot ab 2035 nicht betroffen ist.
Warum gibt es (noch) kein R290-Multisplit?
Der Grund liegt in der Physik und in den Sicherheitsnormen. Propan ist brennbar (Sicherheitsklasse A3). Deshalb begrenzen die Normen EN 378 und die Gerätenorm IEC 60335-2-40 die zulässige Kältemittelmenge. Die Grenze hängt von Raumgröße, Installationshöhe und Gerätekonstruktion ab. Ein Multisplit braucht aber große Füllmengen. Sie wachsen mit jedem zusätzlichen Innengerät und jedem Meter Leitung. Dazu kommen lange Kältemittelleitungen quer durch die Wohnräume. Das lässt sich mit einem A3-Kältemittel derzeit nicht sinnvoll zertifizieren und montieren.
Sollen mehrere Räume gekühlt werden, bleiben drei Wege.
- Mehrere Single-Splits: Jeder Raum bekommt ein eigenes, kleines System. Das geht mit R290, wenn passende Geräte lieferbar sind. Jedes System braucht aber ein eigenes Außengerät und einen geeigneten Platz dafür.
- R290-Luft-Wasser-System mit Gebläsekonvektoren: Das Propan bleibt ganz im Außengerät, durchs Haus fließt nur Wasser. Das System kühlt und heizt.
- R32-Multisplit: Das ist die etablierte Lösung. Sie ist regulär erhältlich und nach heutigem Stand weiter wartbar. Luft-Luft-Geräte bis 12 kW dürfen noch bis Ende 2028 neu in Verkehr gebracht werden.
Wie sicher ist Propan in der Klimaanlage?
Bei fachgerechter Bauweise und Montage begrenzen Gerätekonstruktion und Normen die Risiken. Die Füllmengen moderner R290-Splitgeräte sind klein. Die Geräte sind auf das brennbare Kältemittel ausgelegt, mit dichtheitsgeprüften Kreisläufen und zündquellenfreier Elektrik im relevanten Bereich. Die Normen schreiben Mindestraumgrößen und Montageregeln vor. Dass natürliche Kohlenwasserstoffe im Haushalt beherrschbar sind, zeigt der Kühlschrank seit den 1990ern.
Eine Bedingung gilt ohne Ausnahme. Die Montage macht nur ein geschulter Fachbetrieb. Arbeiten am Kältekreis sind ohnehin zertifizierungspflichtig. Für brennbare Kältemittel kommen eigene Schulungsinhalte dazu; welche Kurse es dafür gibt, steht im Ratgeber zur Schulung für R290 und A2L-Kältemittel. Die neue F-Gas-Verordnung bezieht natürliche Kältemittel ausdrücklich in die Zertifizierungspflichten ein. Eine Split-Klimaanlage selbst zu montieren, ist bei R290 noch klarer ausgeschlossen als bei R32.
R290 kaufen oder bei R32 bleiben?
Die folgenden Fälle dienen zur Orientierung. Was im Einzelfall passt, klärt der Fachbetrieb.
- Ein Raum, R290-Gerät lieferbar, Fachbetrieb mit R290-Erfahrung gefunden: R290 kommt in Betracht. Als natürliches Kältemittel fällt es nicht unter das Quotensystem der F-Gas-Verordnung.
- Ein Raum, aber kein passendes R290-Angebot: R32 kommt in Betracht. Der Bestandsschutz ist unbegrenzt, die Wartung nach heutigem Stand weiter möglich.
- Mehrere Räume: R32-Multisplit. Steht ohnehin eine neue Heizung an, auch R290-Luft-Wasser mit Gebläsekonvektoren. Wann es ein R290-Multisplit gibt, ist nicht absehbar.
Zum Preis lässt sich 2026 noch nichts Belastbares sagen, dafür ist das Angebot an Single-Splits zu jung. In der Einführungsphase ist ein Aufpreis möglich. Was eine Anlage in Ihrer Situation ungefähr kostet, schätzt unser Kostenrechner.
Als fluorierte Alternative zu Propan gelten auch HFO-Kältemittel. Über ihre Zukunft entscheidet unter anderem das laufende EU-Beschränkungsverfahren zu PFAS. Der Ausgang ist offen. Deshalb geben wir dazu keine Empfehlung.
Fazit: Real, aber (noch) nicht für jeden Anwendungsfall
Bei Monoblöcken und Wärmepumpen ist R290 angekommen, bei Single-Splits kommt es gerade an. Für jeden Fall passt es 2026 aber nicht. Für mehrere Räume gibt es derzeit praktisch kein Angebot, und wann sich das ändert, ist nicht absehbar. R290 kommt in Betracht, wo es passt und lieferbar ist. Wo nicht, bleibt R32 nach heutigem Stand regulär erhältlich und wartbar.
Häufige Fragen zu R290-Klimaanlagen
Ist eine Propan-Klimaanlage gefährlich?
Bei fachgerechter Montage begrenzen Gerätekonstruktion und Normen die Risiken. R290 ist brennbar (Klasse A3). Die Geräte sind aber darauf ausgelegt, und die Füllmengen sind klein. Die Normen EN 378 und IEC 60335-2-40 schreiben Regeln für Raumgröße und Montage vor. Im Haushalt sind Kohlenwasserstoffe seit den R600a-Kühlschränken der 1990er bewährt.
Darf ich eine R290-Klimaanlage selbst installieren?
Nein. Arbeiten am Kältekreis sind zertifizierungspflichtig. Für brennbare Kältemittel gelten zusätzliche Anforderungen an die Schulung. Die F-Gas-Verordnung 2024/573 bezieht natürliche Kältemittel ausdrücklich in die Zertifizierungspflichten ein. Die Montage gehört nur in die Hände eines dafür geschulten Fachbetriebs.
Gibt es Multisplit-Anlagen mit R290?
Praktisch nicht. Für das brennbare Kältemittel gelten Grenzen bei der Füllmenge. Ein Multisplit braucht aber große Füllmengen und lange Leitungen. Für mehrere Räume kommen mehrere Single-Splits, ein R290-Luft-Wasser-System mit Gebläsekonvektoren oder ein übliches R32-Multisplit in Frage.
Wird meine R32-Anlage durch R290 wertlos?
Nein. Für R32-Geräte gilt unbegrenzter Bestandsschutz. R32 liegt mit GWP 675 unter allen Service-Grenzen der Verordnung. Wartung und Nachfüllen bleiben nach heutigem Stand erlaubt. Neue R32-Geräte dürfen als Luft-Luft-Splits bis 12 kW noch bis Ende 2028 regulär in Verkehr gebracht werden.
Was ist mit HFO-Kältemitteln als Alternative?
HFO haben niedrige GWP-Werte, sind aber fluorierte Stoffe. Deshalb kann sie das laufende EU-Beschränkungsverfahren zu PFAS betreffen. Der Ausgang ist offen. Eine verlässliche Aussage für die lange Sicht ist derzeit nicht möglich.
Braucht eine R290-Anlage eine andere Genehmigung als eine R32-Anlage?
Ob ein Split-Klimagerät eine Bewilligung, Anzeige oder Mitteilung braucht, regelt jedes Bundesland selbst: Die Spanne reicht von bewilligungsfrei bis 70 kW in Niederösterreich, außer in Schutzzonen, bis zur Bewilligungspflicht – in der Steiermark laut Land und Stadt Graz im vereinfachten Verfahren. In mehreren Ländern regelt die Bauordnung die Bewilligungspflicht von Klimageräten nicht ausdrücklich. Das Kältemittel kann dabei mitentscheiden, etwa in Wien und in der Stadt Salzburg. In Wien gilt: Laut MA 37 sind viele Klimaanlagen bewilligungsfrei und ohne Meldung. Es kommt auf Lautstärke, Kältemittel und die Wirkung auf das Stadtbild an. Beim Kältemittel: unter 1,5 kg der Sicherheitsgruppe A1 oder A2L und mindestens 20 m³ im Raum mit dem Innengerät. In Schutzzonen ist eine Bewilligung nötig, wenn das Gerät Gestaltung, Charakter oder Stil des Gebäudes beeinflusst. R290 gehört zur Sicherheitsgruppe A3. In Salzburg gilt: Klima- und Lüftungsanlagen brauchen eine Bewilligung, soweit sie die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues beeinflussen oder andere im Bautechnikgesetz geschützte Belange erheblich beeinträchtigen können; statt eines eigenen Bewilligungsantrags ist die Maßnahme der Baubehörde mitzuteilen, außer unter anderem in der Altstadt und bei Ortsbildschutz. Die Stadt Salzburg legt das so aus, dass jede Anlage mit R32 oder R290 bewilligungs- bzw. mitteilungspflichtig ist. Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung – ob ein Vorhaben frei, anzeige- oder bewilligungspflichtig ist, wird im Einzelfall beurteilt; im Zweifel bei der Baubehörde nachfragen. In Graz gehören laut Infoblatt der Stadt das verwendete Kältemittel und die Kältemittelfüllmenge zur technischen Beschreibung im Verfahren; die Aufstellungs- und Raumanforderungen der Sicherheitsnormen berücksichtigt der Fachbetrieb bei der Planung.
- EU F-Gas-Verordnung 2024/573 — Volltext: Phase-down, Verbote nach Gerätekategorie, Zertifizierung inkl. natürlicher Kältemittel
- Umweltbundesamt Österreich — Fluorierte Treibhausgase: GWP-Werte und Alternativen mit niedrigem Treibhauspotenzial
- WKO — Neue F-Gase-Verordnung 2024/573: Pflichten für Betriebe und Zeitplan der Verwendungsverbote
- WKO Installateure — Zertifizierung für Kältemittel-Arbeiten: Personenzertifikate und Schulungspflichten
- BMLUK Österreich — F-Gas-Verordnung: nationale Umsetzung und Vollzug
- EEA — Fluorinated greenhouse gases: HFC-Phase-down und Marktentwicklung im EWR
- Bundesamt für Umwelt BAFU (Schweiz) — Übersicht über die wichtigsten Kältemittel (Sicherheitsgruppen nach SN EN 378-1:2017), Stand 02/2025 — abgerufen 07.10.2026
- Stadt Wien, MA 37 — Merkblatt „Technische Anlagen Klima-, Lüftungsanlagen, Wärmepumpen“: bewilligungsfreie Anlagen, Schutzzonen (o. D., abgerufen 07.10.2026)
- RIS — Bauordnung für Wien § 60, § 62a (§ 62a ab 15.07.2026, abgerufen 12.10.2026)
- RIS — Salzburger Baupolizeigesetz 1997 § 3a (ab 01.08.2025, abgerufen 12.10.2026)
- Stadt Salzburg — Luft-Wärmepumpe/Klimaanlage: R32/R290 bewilligungs- bzw. mitteilungspflichtig (Stand 1.9.2026)
- RIS — NÖ Bauordnung 2014 §§ 15, 16, 17 (ab 01.03.2026, abgerufen 07.10.2026)
- Land Steiermark — Presse „Genehmigungspflicht für Klimaanlagen wird entfallen!“ (01.07.2026, abgerufen 12.10.2026)
- Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde — Infoblatt Klimaanlagen: vereinfachtes Verfahren (Juli 2026)
- Rechtsgrundlagen: Wien § 60 Abs. 1 lit. c, § 61, § 62a Abs. 1 BO für Wien, Merkblatt MA 37 „Technische Anlagen“ · Salzburg § 2 Abs. 1 Z 2/3, § 3a Abs. 1, 1a, 4 Sbg. BauPolG 1997; Stadt Salzburg „Luft-Wärmepumpe/Klimaanlage“ (Stand 1.9.2026) · NÖ § 17 Z 7, § 16 Abs. 1 Z 2, § 15 Z 13 lit. b sublit. bb NÖ BO 2014 · Steiermark § 20 Z 4, § 21 Abs. 2 Z 2b Stmk. BauG; Infoblatt Stadt Graz 07/2026

