Wer braucht ein F-Gas-Zertifikat?
Ein Zertifikat brauchen Sie für Installation, Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme einer Klimaanlage. Dasselbe gilt für die Dichtheitskontrolle und die Rückgewinnung des Kältemittels. Zertifiziert sein müssen die Person, die arbeitet, und der Betrieb. Eine Untergrenze bei der Füllmenge gibt es nicht.
Installation fängt früh an. Schon wer die Kältemittelleitungen mit dem Kreislauf verbindet, installiert. Das gilt auch, wenn das Gerät vorbefüllt ist und nicht mehr befüllt werden muss.
Auch Anlagen mit Propan (R290), CO₂ oder Ammoniak (NH₃) sind erfasst. Für Installation, Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme brauchen Sie auch hier ein Zertifikat. Dichtheitskontrolle und Rückgewinnung sind nur bei F-Gasen zertifizierungspflichtig. Welche Kurse es für R290 und andere brennbare Kältemittel gibt, steht im Ratgeber zur Schulung für brennbare Kältemittel.
Kältemittel und Geräte einkaufen
F-Gas-Kältemittel für diese Arbeiten bekommen nur zertifizierte Personen und Betriebe mit zertifiziertem Personal. Befüllte Geräte, die nicht hermetisch geschlossen sind, dürfen an Endkunden nur verkauft werden, wenn nachgewiesen ist, dass ein zertifizierter Betrieb sie installiert.
Welche Pflichten Sie als Betreiber einer Anlage haben, etwa Dichtheitskontrolle und Aufzeichnungen, steht im Beitrag F-Gas-Pflichten für Betriebe. Ob und wie oft eine Anlage geprüft werden muss, rechnet der F-Gas-Check. Was für Klimaanlagen im Haushalt gilt, auch zu Verboten und Kauf, erklärt der Beitrag zur F-Gas-Verordnung: Was gilt für meine Klimaanlage?
Welche Kategorien gibt es?
Die Kategorien legt die EU-Durchführungsverordnung 2024/2215 fest. Sie kennt sechs Zertifikate:
Tabelle: Zertifikate für natürliche Personen nach Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215
| Zertifikat | Wofür |
|---|---|
| A1 | alle Tätigkeiten mit F-Gasen und Kohlenwasserstoffen |
| A2 | dasselbe, aber nur für Anlagen unter 3 kg Füllmenge; hermetisch geschlossene und so gekennzeichnete Anlagen unter 6 kg |
| B | alle Tätigkeiten mit CO₂ |
| C | alle Tätigkeiten mit Ammoniak (NH₃) |
| D | Rückgewinnung bei Anlagen unter 3 kg F-Gasen; hermetisch geschlossen und gekennzeichnet unter 6 kg |
| E | Dichtheitskontrolle ohne Eingriff in den Kältekreislauf |
Die bisherigen Kategorien I bis IV werden übergeleitet. Ein altes Zertifikat der Kategorie I oder II darf nur weiter verwendet werden, wenn der Inhaber sein Wissen und Können auf das Niveau A1 bzw. A2 bringt. Kategorie III entspricht D, Kategorie IV entspricht E. Dafür sorgen müssen die EU-Staaten.
Und in Österreich?
Die österreichische Verordnung dazu, BGBl. II Nr. 2/2011, ist noch nicht angepasst. Sie kennt weiter die Kategorien I bis IV, kein A1 oder A2 und keine Auffrischung. Das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 verweist noch auf die alte EU-Verordnung 517/2014.
Ein Entwurf ist in Begutachtung (bis 26.11.2026), noch nicht beschlossen. Er stellt die österreichische Verordnung auf die Kategorien A1, A2 und B bis E um.
Wo bekommt man das Personenzertifikat?
Das Personenzertifikat bekommen Sie in Österreich über die Wirtschaftskammer. Zertifizierungsstellen gibt es in drei Bundesinnungen: Mechatroniker, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker sowie Elektro- und Alarmanlagentechnik.
Ausgestellt wird das Zertifikat von der zuständigen Bundesinnung. Dort stellen Sie auch den Antrag. Die Prüfung legen Sie bei einer Prüfstelle ab; die Prüfstellen liegen in den Landesinnungen.
Laut Entwurf in Begutachtung (bis 26.11.2026), noch nicht beschlossen, kommt eine WIFI-Zertifizierungsstelle der WKÖ dazu.
Wer gerade den Kurs für ein Zertifikat macht, darf schon unter Aufsicht eines Zertifikatsinhabers arbeiten, auch ohne eigenes Zertifikat. Das geht höchstens 24 Monate insgesamt.
Wie beantragt man das Unternehmenszertifikat?
Ein Unternehmenszertifikat braucht jede Firma, die für andere installiert, wartet, repariert oder Anlagen außer Betrieb nimmt. Nach EU-Recht muss sie dafür genug zertifiziertes Personal für die erwartete Arbeit haben, dazu die nötigen Werkzeuge und Verfahren.
In Österreich erteilt das Zertifikat das BMLUK, Abteilung V/5. Sie brauchen es, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen. Im Betrieb muss mindestens eine Person mit Personenzertifikat arbeiten. Zertifikate aus anderen EU-Staaten werden anerkannt.
So läuft der Antrag: Das Formular gibt es bei der Wirtschaftskammer. Sie unterschreiben es und reichen es mit dem Personenzertifikat bzw. den Personenzertifikaten beim BMLUK, Abteilung V/5, ein. Sie können den Antrag auch über die Bundesinnung schicken, die ihn weiterleitet.
Laut Entwurf in Begutachtung (bis 26.11.2026), noch nicht beschlossen, verlieren die bisherigen Unternehmenszertifikate mit Ablauf des 12. März 2029 ihre Gültigkeit. Bis dahin wäre ein neuer Antrag nötig.
Für Fragen hat das BMLUK einen F-Gase-Helpdesk für betroffene Unternehmen eingerichtet.
Wie lange gilt das Zertifikat?
Nach EU-Recht bleiben Zertifikate nach der alten Verordnung gültig. Neu ist die Auffrischung. Bis 12. März 2027 müssen die EU-Staaten vorschreiben, dass zertifizierte Personen mindestens alle sieben Jahre einen Auffrischungskurs besuchen oder ein Bewertungsverfahren abschließen. Für Inhaber alter Zertifikate gilt dafür erstmals der 12. März 2029.
Die Auffrischung muss die Fertigkeiten und Kenntnisse belegen, die Anhang I der Durchführungsverordnung 2024/2215 festlegt.
In Österreich ist das geltende Recht dazu noch nicht angepasst. Ein Entwurf ist in Begutachtung (bis 26.11.2026), noch nicht beschlossen. Danach müssten Inhaber alter Personenzertifikate bis 12. März 2029 einen Auffrischungskurs oder ein Bewertungsverfahren abschließen. Sonst verliert das Zertifikat mit Ablauf dieses Tages seine Gültigkeit. Danach sieht der Entwurf eine Auffrischung alle sieben Jahre vor.
Übersicht: Termine zur F-Gas-Zertifizierung
- 2026Begutachtung des österreichischen Entwurfs bis 26. November, noch nicht beschlossen
- 2027Bis 12. März müssen die EU-Staaten eine Auffrischung mindestens alle sieben Jahre vorschreiben
- 2029Bis 12. März erste Auffrischung für Inhaber alter Zertifikate
Woran erkenne ich einen zertifizierten Betrieb?
Fragen Sie den Betrieb nach seinem Firmennamen und der Nummer seines Unternehmenszertifikats, oder lassen Sie sich das Zertifikat zeigen. Kaufen Sie ein befülltes Gerät, das nicht hermetisch geschlossen ist, muss ohnehin nachgewiesen werden, dass ein zertifizierter Betrieb es installiert.
Laut Entwurf in Begutachtung (bis 26.11.2026), noch nicht beschlossen, wäre dieser Nachweis eine schriftliche Erklärung mit Firmenname und Zertifikatsnummer des Installationsbetriebs. Der Betrieb müsste sein Unternehmenszertifikat auf Verlangen vorlegen.
Auch Betriebe untereinander dürfen diese Arbeiten nur an ein Unternehmen mit den nötigen Zertifikaten weitergeben. Das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz enthält Strafbestimmungen.
Klimavergleich.at prüft bei der Aufnahme eines Fachbetriebs unter anderem das F-Gas-Zertifikat. Welche sieben Punkte wir prüfen, steht auf der Seite Für Fachbetriebe.
Stand: 05.11.2026. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/573, die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 sowie FTG 2009 und BGBl. II Nr. 2/2011 in der jeweils geltenden Fassung. Die österreichischen Entwürfe sind in Begutachtung (bis 26.11.2026) und noch nicht beschlossen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
- Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, ABl. L 2024/573 vom 20.02.2024, Art. 3, 4, 10, 11; berücksichtigt die Berichtigungen der deutschen Fassung — abgerufen 02.10.2026
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 (Zertifizierung für ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen), ABl. L 2024/2215 vom 09.09.2024 — abgerufen 07.10.2026
- RIS — Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen für Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, BGBl. II Nr. 2/2011 (Fassung BGBl. II Nr. 69/2018) — abgerufen 25.10.2026
- RIS — Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009, letzte Änderung BGBl. I Nr. 140/2020 — abgerufen 25.10.2026
- RIS-Begutachtung — BMLUK, Gesetzentwurf zur Änderung u. a. des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 (Entwurf, Begutachtung 15.10.–26.11.2026) — abgerufen 05.11.2026
- RIS-Begutachtung — Erläuterungen zum Gesetzentwurf (Entwurf, Begutachtung 15.10.–26.11.2026) — abgerufen 05.11.2026
- RIS-Begutachtung — BMLUK, Verordnungsentwurf, Art. 4: Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2011 (Entwurf, Begutachtung 15.10.–26.11.2026) — abgerufen 05.11.2026
- BMLUK — Unternehmenszertifikat für Kälte- und Klimatechnik, ohne Datum — abgerufen 03.10.2026
- BMLUK — EU-F-Gase-Verordnung (FAQ), ohne Datum — abgerufen 03.10.2026
- Unternehmensserviceportal des Bundes — F-Gase-Zertifizierung, letzte Aktualisierung 01.01.2026 — abgerufen 25.10.2026
- WKO, Bundesinnung Sanitär, Heizung, Lüftung („wir installateure“) — Zertifizierung fluorierte Treibhausgase, Stand 10.07.2026 — abgerufen 07.10.2026