Kurzantwort

Betriebliche Klima- und Kälteanlagen mit fluorierten Kältemitteln müssen ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent Füllmenge regelmäßig auf Dichtheit geprüft werden: alle 12 Monate (ab 5 t), alle 6 Monate (ab 50 t), alle 3 Monate (ab 500 t) — mit fest installierter Leckage-Erkennung verdoppeln sich die Intervalle. Dazu kommen Anlagenbuch, zertifiziertes Personal für jeden Eingriff und Nachkontrollen nach Reparaturen. Typische Büro-Splitgeräte mit R32 bleiben meist unter der Schwelle; größere Multisplit- und praktisch alle VRF-Anlagen sind prüfpflichtig.

Bin ich als Betrieb überhaupt betroffen?

Die F-Gas-Verordnung adressiert nicht den Hersteller oder Installateur, sondern den Betreiber — also das Unternehmen, das über die Anlage tatsächlich bestimmt. Wer im Büro, in der Praxis, im Verkaufsraum oder im Serverraum eine Klimaanlage mit fluoriertem Kältemittel laufen hat, trägt die Betreiberpflichten selbst; sie lassen sich vertraglich an einen Wartungspartner delegieren, die Verantwortung bleibt aber beim Unternehmen. Seit 11. März 2024 gilt dafür EU-weit die neue Verordnung (EU) 2024/573, die die bisherige Verordnung 517/2014 abgelöst und die Pflichten teils erweitert hat.

Entscheidend ist nicht die Zahl der Geräte, sondern die Füllmenge je Kältekreislauf — gerechnet in CO₂-Äquivalent. Anlagen mit natürlichen Kältemitteln wie CO₂ (R744) oder Propan unterliegen der F-Gas-Prüfpflicht nicht.

Nicht verwechseln: Die F-Gas-Verordnung regelt das Kältemittel und seine Dichtheit — was die Raumtemperatur am Arbeitsplatz betrifft, gilt daneben die Arbeitsstättenverordnung mit eigenen Anforderungen. Beide Themen treffen denselben Betrieb, folgen aber getrennten Regeln; die AStV-Seite haben wir hier aufgeschlüsselt.

Welche Prüffristen gelten?

Die Intervalle der Dichtheitskontrolle richten sich nach dem CO₂-Äquivalent der Füllmenge:

Ist ein fest installiertes, funktionierendes Leckage-Erkennungssystem vorhanden, verdoppeln sich die Intervalle auf 24, 12 bzw. 6 Monate; das System selbst muss dann jährlich auf Funktion geprüft werden. Für die meisten mittelgroßen Anlagen ist die jährliche Kontrolle durch den Fachbetrieb der praktikable Weg — sinnvollerweise gekoppelt an die ohnehin fällige Wartung.

Wie rechne ich das CO₂-Äquivalent meiner Anlage aus?

CO₂-Äquivalent = Füllmenge in Kilogramm × GWP-Wert des Kältemittels (steht am Typenschild und in der Anlagendokumentation). Übersetzt in Kilogramm heißt die 5-Tonnen-Schwelle:

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine ältere VRF-Anlage mit 18 kg R410A liegt bei rund 37,6 Tonnen CO₂-Äquivalent — jährliche Prüfpflicht. Dieselbe Leistungsklasse neu mit R32 und 14 kg Füllung kommt auf rund 9,5 Tonnen — ebenfalls jährlich prüfpflichtig, aber deutlich unter der 50-Tonnen-Grenze.

Betrifft das die normale Büro-Splitanlage?

In den meisten Fällen nein. Single-Splits mit R32 enthalten typisch 0,5 bis 1,5 kg Kältemittel, kleine Multisplits selten mehr als 3 kg — alles klar unter der 7,4-kg-Schwelle. Prüfpflichtig wird es dort, wo die Füllmengen wachsen: große Multisplit-Systeme mit langen Leitungswegen, VRF-Anlagen für ganze Bürogeschoße und Präzisionsklimageräte im Serverraum. Wer den Wert nicht kennt: Füllmenge steht am Typenschild des Außengeräts, zusätzliche Nachfüllmengen im Anlagenbuch bzw. Serviceprotokoll.

Auch unterhalb der Schwellen gilt die allgemeine Pflicht, Kältemittelaustritt zu vermeiden — und jeder Eingriff in den Kältekreislauf bleibt zertifizierungspflichtig. „Nicht prüfpflichtig" heißt also nicht „wartungsfrei".

Wer darf prüfen und am Kältekreis arbeiten?

Dichtheitskontrollen, Rückgewinnung, Befüllung und jeder Eingriff in den Kältekreislauf sind zertifiziertem Personal vorbehalten — in der Praxis dem Kälte- bzw. Klimatechnik-Fachbetrieb mit F-Gas-Zertifizierung. Die neue Verordnung erweitert die Zertifizierungspflichten zudem auf bestimmte fluorierte Alternativen (HFO), die bisher außen vor waren. Für Betriebe heißt das schlicht: Kältemittelarbeiten nie vom Haustechniker ohne Nachweis erledigen lassen — bei einem Zwischenfall haftet der Betreiber.

Die Fachbetriebe im Klimavergleich-Netzwerk werden auf F-Gas-Zertifizierung und Gewerbeberechtigung geprüft, bevor sie Anfragen erhalten.

Anlagenbuch: Was muss dokumentiert werden?

Für jede prüfpflichtige Anlage ist ein Anlagenbuch (Logbuch) zu führen. Hinein gehören: Art und Menge des Kältemittels, nachgefüllte und zurückgewonnene Mengen, Datum und Ergebnis jeder Dichtheitskontrolle, die durchführende zertifizierte Firma bzw. Person sowie Ursachen und Maßnahmen bei festgestellten Leckagen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. In der Praxis führt meist der Wartungspartner das Buch — kontrollieren Sie trotzdem, dass es existiert und aktuell ist: Die Pflicht trifft den Betreiber.

Leckage entdeckt — was jetzt?

Festgestellte Leckagen sind unverzüglich reparieren zu lassen. Nach der Reparatur ist innerhalb eines Monats — frühestens nach 24 Stunden Betrieb — eine Nachkontrolle durch zertifiziertes Personal vorgeschrieben, die den Erfolg der Reparatur bestätigt. Wirtschaftlich ist das doppelt relevant: Kältemittelverlust senkt die Leistung und treibt die Stromkosten, und Nachfüllungen werden mit dem Phase-down der F-Gase spürbar teurer.

Was ändert sich durch die neue Verordnung (EU) 2024/573?

Die Neufassung verschärft den Kurs: Der Phase-down der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) läuft schneller und mündet in einen vollständigen Ausstieg bis 2050, für neue Geräteklassen gelten schrittweise GWP-Obergrenzen, und Pflichten erfassen erstmals auch bestimmte HFO-Kältemittel. Für Betreiber bestehender Anlagen bedeutet das vor allem: Kältemittel mit hohem GWP werden knapper und teurer, und bei älteren Anlagen (etwa mit R404A oder R410A) lohnt es, den Austausch rechtzeitig zu planen statt in die letzte Nachfüllung zu investieren. Ob und wann die eigene Anlage betroffen ist, klärt der Fachbetrieb anhand von Kältemittel und Baujahr — pauschale Stichtage für jede Konstellation gibt es nicht.

Wer ohnehin vor einer Neuinvestition steht: Der Förder- und Steuerhebel 2026 macht den Umstieg auf Anlagen mit niedrigem GWP derzeit besonders attraktiv.

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Was kostet die Dichtheitskontrolle?

Als eigenständiger Termin ist die Kontrolle unverhältnismäßig teuer — Anfahrt und Rüstzeit dominieren. Gekoppelt an den jährlichen Wartungstermin ist sie ein überschaubarer Zusatzposten, den viele Fachbetriebe im Wartungsvertrag gleich mit abdecken, inklusive Anlagenbuch-Führung. Genau danach sollten Sie beim Angebotsvergleich fragen: Ist die Dichtheitskontrolle samt Dokumentation im Vertrag enthalten, oder wird sie separat verrechnet?

Fazit: Pflichten kennen, an die Wartung koppeln

Die F-Gas-Pflichten sind kein Grund zur Panik, aber auch nichts, das man aussitzen sollte: Die Schwellen sind schnell ausgerechnet (Füllmenge × GWP), die Intervalle klar, und mit einem Wartungsvertrag, der Dichtheitskontrolle und Anlagenbuch einschließt, ist der Betreiber auf der sicheren Seite. Kritisch wird es nur, wo niemand hinschaut — bei Anlagen ohne Wartungspartner, ohne Dokumentation und mit alterndem Kältemittel. Wer dort steht, klärt am besten zuerst Füllmenge und Kältemittel und holt sich dann Angebote für Wartung samt Prüfpflichten.

Stand: Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/573 und die nationalen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Ab welcher Füllmenge muss eine Klimaanlage auf Dichtheit geprüft werden?

Ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent mindestens alle 12 Monate, ab 50 Tonnen alle 6 Monate, ab 500 Tonnen alle 3 Monate. Mit einem fest installierten Leckage-Erkennungssystem verdoppeln sich die Intervalle. Maßgeblich ist nicht die Kilogramm-Füllmenge allein, sondern Füllmenge mal GWP des Kältemittels.

Fällt eine normale Büro-Splitanlage unter die Prüfpflicht?

Meist nicht: Bei R32 (GWP ca. 675) liegt die 5-Tonnen-Schwelle bei rund 7,4 kg Füllmenge — typische Single- und kleine Multisplit-Geräte bleiben darunter. Bei R410A (GWP ca. 2.088) ist die Schwelle mit rund 2,4 kg schnell erreicht; größere Multisplit- und praktisch alle VRF-Anlagen sind prüfpflichtig.

Wer darf die Dichtheitskontrolle durchführen?

Nur entsprechend zertifiziertes Personal — in der Praxis der Kälte- bzw. Klimatechnik-Fachbetrieb mit F-Gas-Zertifizierung. Das gilt auch für Eingriffe in den Kältekreislauf, Rückgewinnung und Befüllung.

Welche Aufzeichnungen muss der Betreiber führen?

Für jede prüfpflichtige Anlage ein Anlagenbuch: Kältemittelart und -menge, nachgefüllte und zurückgewonnene Mengen, Ergebnisse der Dichtheitskontrollen, durchführende Firma bzw. Person und Maßnahmen bei Leckagen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Was gilt nach einer reparierten Leckage?

Nach der Reparatur ist innerhalb eines Monats — frühestens nach 24 Stunden Betrieb — eine Nachkontrolle durch zertifiziertes Personal erforderlich, um den Erfolg der Reparatur zu bestätigen.

Gilt die Prüfpflicht auch für Anlagen mit CO2 oder Propan?

Anlagen mit CO2 (R744) unterliegen nicht der Dichtheitsprüfpflicht der F-Gas-Verordnung; für natürliche Kältemittel wie Propan gelten die F-Gas-Prüffristen ebenfalls nicht. Die neue Verordnung (EU) 2024/573 bezieht allerdings bestimmte fluorierte Alternativen (HFO) in Pflichten ein — die Einordnung der konkreten Anlage übernimmt der Fachbetrieb.

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