Welche Prüfungen gelten für Klimaanlagen im Betrieb?
Jede Vorschrift hat ihre eigene Schwelle und ihr eigenes Intervall. Welche Zeilen auf Ihre Anlage zutreffen, hängt vom Standort, von der Leistung, vom Kältemittel und von der Füllmenge ab, und davon, ob in Ihrem Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Tabelle: Pflichtprüfungen für Klimaanlagen im Betrieb, Stand 05.11.2026
| Prüfung | gilt für | wie oft | wer prüft |
|---|---|---|---|
| § 13 AStV | Klima- oder Lüftungsanlagen in Arbeitsstätten mit Arbeitnehmern, ohne Größengrenze im Wortlaut | mindestens einmal jährlich, längstens alle 15 Monate; erneut nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder bei begründeten Zweifeln | geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen |
| F-Gas-Dichtheitskontrolle, Art. 5 VO (EU) 2024/573 | Einrichtungen ab 5 t CO₂-Äquivalent (z. B. R32, R410A) oder ab 1 kg HFO | alle 12, 6 oder 3 Monate je nach Füllmenge; mit installiertem Leckage-Erkennungssystem 24, 12 oder 6 Monate | nach Art. 10 zertifizierte Personen |
| Wien, § 30 WHLKG 2015 | Klimaanlagen über 12 kW Nennleistung | ab der erstmaligen Verwendung alle 3 Jahre und alle 12 Jahre | fachkundige Person nach § 31 |
| Burgenland, § 39 HK-VO 2019 | Klimaanlagen und Wärmepumpen ab 12 kW | spätestens 4 Wochen nach Inbetriebnahme, danach alle 3 Jahre | Prüfberechtigte nach § 37 Bgld. HKG |
| Inspektion nach Landesrecht | Klimaanlagen über 70 kW, in allen Bundesländern | je Land von jährlich bis alle 12 Jahre; Kärnten nennt kein Intervall | je Land verschieden |
| Kälteanlagenverordnung §§ 16, 22 | Kälteanlagen mit mehr als 1,5 kg Kältemittel in Betriebsstätten; Anwendung im Einzelfall klären | Probe vor der Inbetriebnahme; Überprüfung in Abständen von höchstens einem Jahr | hiezu befugte, fachkundige Personen |
| Druckgeräteüberwachungsverordnung | Kälteanlagen je nach Druckinhaltsprodukt des größten Behälters | bei Kleinanlagen periodische Kontrollen nach Herstelleranleitung; bei größeren Anlagen feste Stufen | bei Kleinanlagen sachkundige Personen |
Die einzelnen Zeilen erklären die folgenden Abschnitte. Bei der Installation verlangen Tirol, die Steiermark, Niederösterreich und Oberösterreich (dort in bestehenden Gebäuden) zudem eine Bewertung der Gesamtenergieeffizienz des gebäudetechnischen Systems. Ob ein einzelnes Splitgerät darunter fällt, ist nicht geklärt.
Muss die Klimaanlage im Betrieb jährlich geprüft werden?
In Arbeitsstätten mit Arbeitnehmern ja. § 13 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung zählt die Anlagen auf, die „mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen“ sind; Ziffer 3 nennt „Klima- oder Lüftungsanlagen“. Eine Größengrenze steht nicht im Wortlaut. Ob damit jedes einzelne Splitgerät gemeint ist, sagt die Bestimmung nicht ausdrücklich.
Nach größeren Instandsetzungen, nach Änderungen oder bei begründeten Zweifeln am ordnungsgemäßen Zustand ist erneut zu prüfen (Abs. 3). Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren (Abs. 5). Was das für Trainer und Personal heißt, steht in den Ratgebern Klimaanlage im Fitnessstudio und Klimaanlage in Schule und Kindergarten.
Jährlich ist auch die F-Gas-Dichtheitskontrolle bei kleineren prüfpflichtigen Einrichtungen fällig, ebenso die Überprüfung nach der Kälteanlagenverordnung und in Oberösterreich die Inspektion über 70 kW. Prüfung ist dabei nicht dasselbe wie Wartung: Was ein Wartungsvertrag abdecken sollte und was er kostet, steht im Ratgeber Wartungsvertrag für die Gewerbe-Klimaanlage.
Welche Prüfung verlangt die F-Gas-Verordnung?
Die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 verlangt eine Dichtheitskontrolle, sobald die einzelne Einrichtung mindestens 5 t CO₂-Äquivalent an Gasen nach Anhang I (etwa R32, R410A) oder mindestens 1 kg an Gasen nach Anhang II Gruppe 1 (HFO wie R1234yf) enthält. Bei R32 sind das als Rechenwert rund 7,41 kg Füllmenge. Als hermetisch geschlossen gekennzeichnete Einrichtungen sind unter 10 t bzw. 2 kg ausgenommen.
Geprüft wird mindestens alle 12 Monate, ab 50 t bzw. 10 kg alle 6 Monate, ab 500 t bzw. 100 kg alle 3 Monate; mit installiertem Leckage-Erkennungssystem alle 24, 12 bzw. 6 Monate. Nach der Reparatur einer Leckage folgt eine Nachkontrolle, frühestens nach 24 Stunden Betrieb und spätestens einen Monat danach.
Fristen, Rechenweg und Gemische wie R454B erklärt der Ratgeber F-Gas-Pflichten für Betriebe: Vorschrift, Pflichten und Fristen.
Gibt es eine Inspektion nach Landesrecht?
Ja. Die EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 verlangt regelmäßige Inspektionen von Klimaanlagen mit mehr als 70 kW, mindestens alle fünf Jahre, bei Generatoren über 290 kW alle drei Jahre (Art. 23). Die Nennleistung ist dort die Summe der Wärme- und Kälteerzeuger. In Österreich setzen die Länder das um; die Umsetzungsfrist lief am 29. Mai 2026 ab.
Für Klimaanlagen über 70 kW schreiben alle Bundesländer eine Inspektion vor. Die Abstände reichen von jährlich in Oberösterreich bis alle zwölf Jahre im Burgenland. Wie die 70 kW gerechnet werden, ist je Land verschieden. Alle Länder mit Paragraph und Intervall stehen in der Tabelle zur Inspektion über 70 kW.
Wien und Burgenland: schon ab 12 kW
In Wien sind Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW nach § 30 des Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetzes 2015 (WHLKG 2015) ab der erstmaligen Verwendung alle drei Jahre sowie alle zwölf Jahre von einer fachkundigen Person überprüfen zu lassen; das entfällt, wenn die Kriterien des § 23a eingehalten werden. Ob mit „Nennleistung“ die Kälteleistung oder die elektrische Leistung gemeint ist, sagt das Gesetz nicht. Über 70 kW gilt in Wien § 23a: Inspektion mindestens alle fünf Jahre, bei Generatoren über 290 kW alle drei Jahre.
Im Burgenland sind Klimaanlagen ab 12 kW nach § 39 der burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme erstmals und danach alle drei Jahre zu überprüfen. Über 70 kW kommt nach § 36a Abs. 2 Bgld. HKG alle zwölf Jahre eine Beurteilung von Wirkungsgrad und Dimensionierung dazu.
Tirol und Kärnten
In Tirol sind Klimaanlagen mit mehr als 70 kW nach § 25 TGHKG 2013 „alle fünf Jahre, gerechnet vom Baujahr an, einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen“, über 290 kW alle drei Jahre. Die Nennleistung ist in Tirol die Summe der Kälteerzeuger, nicht wie in der EU-Richtlinie die Summe aus Wärme- und Kälteerzeugern. Bis 70 kW gilt das Tiroler Gesetz für Klimaanlagen nicht.
In Kärnten muss der Betreiber einer Klimaanlage über 70 kW sie nach § 50 K-BV „durch regelmäßige Inspektionen durch einen Sachverständigen überprüfen lassen“. Ein Intervall nennt § 50 nicht, und eine Verordnung dazu haben wir nicht gefunden.
Gilt die Kälteanlagenverordnung noch?
Ja. Die Kälteanlagenverordnung (BGBl. 305/1969) ist in Kraft und gilt nach § 122 Abs. 3 ASchG weiter, bis eine neue Verordnung den Betrieb von Kälteanlagen regelt. Sie betrifft Betriebsstätten, in denen Kälteanlagen mit mehr als 1,5 kg Kältemittel verwendet werden, sofern das Kältemittel nicht Luft oder Wasser ist. Ob und wie sie eine bestimmte Klimaanlage betrifft, ist im Einzelfall zu klären.
Im Geltungsbereich verlangt sie drei Dinge:
- Probe vor der Inbetriebnahme (§ 16): „Kälteanlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme am Aufstellungsort von einer hiezu befugten, fachkundigen Person einer Probe auf Dichtheit und auf das Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen beim Überschreiten des festgelegten höchsten Betriebsdruckes unterzogen werden.“
- Überprüfung höchstens jährlich (§ 22 Abs. 1): nach größeren Betriebsstörungen, größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen, „jedenfalls aber in Zeitabständen von höchstens einem Jahr“, auf ihre Betriebssicherheit.
- Prüfbuch (§ 23): Für jede Kälteanlage wird ein Prüfbuch geführt, in dem jede Überprüfung und die festgestellten Mängel stehen.
Die Verordnung enthält außerdem Vorgaben, welche Kältemittelgruppen in Räumen mit ständigem Aufenthalt von Personen verwendet werden dürfen. Wie sie auf heutige Splitgeräte angewendet werden, ist im Einzelfall zu klären. Mehr zu Kälteanlagen im Betrieb steht unter Kälteanlage erneuern: Pflichten.
Gelten auch Druckgeräte- und Elektrovorschriften?
Für Kälteanlagen gilt auch die Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V). Maßgeblich ist das Druckinhaltsprodukt (PS × V) des größten Druckbehälters, und das ist je Gerät zu rechnen. Bei einer Kleinanlage (unter anderem geschlossener Kältemittelkreislauf, Druckinhaltsprodukt höchstens 700) entfallen erste Betriebsprüfung und wiederkehrende Untersuchungen nach dem Kesselgesetz. Der Betreiber kontrolliert aber vor der ersten Inbetriebnahme den ordnungsgemäßen Zustand, lässt periodische Kontrollen durch sachkundige Personen durchführen und dokumentiert beides. Art, Umfang und Häufigkeit legt er nach der Herstelleranleitung fest.
Größere Anlagen teilt die Verordnung nach dem Druckinhaltsprodukt in drei Stufen: bis 3.000, bis 6.000 und über 6.000. Je nach Stufe kommen wöchentliche oder tägliche Temperaturkontrollen dazu, über 3.000 auch äußere Untersuchungen in festen Abständen zwischen zwei und sechs Jahren.
Der Elektroanschluss richtet sich nach den elektrotechnischen Vorschriften (ETG 1992, ETV 2020). Die Norm OVE E 8101 ist dort kundgemacht, aber nicht verbindlich. Ob und wie oft der elektrische Teil einer Klimaanlage wiederkehrend zu prüfen ist, beantworten die hier ausgewerteten Quellen nicht; das klären Sie mit dem Fachbetrieb.
Wer darf die Klimaanlage prüfen?
Das legt jede Vorschrift selbst fest. Eine Person, die für die eine Prüfung berechtigt ist, ist es nicht automatisch für die andere.
Tabelle: Wer prüfen darf, je Vorschrift
| Vorschrift | wer prüft |
|---|---|
| § 13 AStV | geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen, zum Beispiel befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige (Abs. 4) |
| F-Gas-Verordnung | nach Art. 10 zertifizierte natürliche Personen (Art. 5 Abs. 3) |
| Kälteanlagenverordnung §§ 16, 22 | hiezu befugte, fachkundige Personen |
| Wien, § 30 WHLKG 2015 (über 12 kW) | fachkundige Person nach § 31 |
| Wien, § 23a WHLKG 2015 (über 70 kW) | prüfberechtigte Person nach § 27; nur fachkundige Personen nach § 31 Abs. 1 Z 1, 2 oder 5 |
| Burgenland, § 39 HK-VO 2019 | Prüfberechtigte nach § 37 Bgld. HKG |
| Tirol, § 25 TGHKG 2013 | Prüfberechtigte nach § 32 Abs. 1 (Abs. 6) |
| Kärnten, § 50 K-BV | Sachverständige nach Abs. 6, darunter „Ziviltechniker und technische Büros – Ingenieurbüros mit entsprechender Befugnis“ |
| DGÜW-V, Kleinanlage | sachkundige Personen |
Wie Monteur und Betrieb das F-Gas-Zertifikat bekommen, steht im Beitrag F-Gas-Zertifikat in Österreich. Wer die F-Gas-Kontrolle durchführen darf, erklärt auch der Ratgeber F-Gas-Pflichten für Betriebe.
Was gehört in den Prüfbefund und wie lange wird er aufbewahrt?
Für die Prüfung nach § 13 AStV nennt die Arbeitsinspektion als Mindestinhalt des Prüfbefunds: Anlagenbezeichnung und Ort, Datum der Prüfung, Prüfer:in, festgestellte Mängel mit Frist zur Behebung sowie die Ergebnisse der Sichtkontrolle, der Funktionskontrolle der Lüftungsfunktionen und der Kontrolle auf Verunreinigungen. Laut Arbeitsinspektion entspricht der Befund samt Prüfprotokoll der Richtlinie VDI-ÖFR 6022 Blatt 8.
Wie lange die Unterlagen bleiben müssen, ist je Vorschrift verschieden:
- § 13 AStV: Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte.
- F-Gas-Verordnung: Aufzeichnungen des Betreibers für jede prüfpflichtige Einrichtung mindestens fünf Jahre; das ausführende Unternehmen bewahrt eine Kopie ebenso lange auf. Was hineingehört, steht unter Anlagenbuch: Was muss dokumentiert werden?
- Kälteanlagenverordnung: Für das Prüfbuch gilt: „Es muß so lange aufbewahrt werden, als die Anlage im Betrieb aufgestellt ist.“ (§ 23 Abs. 3)
- Wien: Der Betreiber einer Klimaanlage über 12 kW hält ein „Anlagenprotokoll der Kälteanlage auf dem laufenden Stand“ (§ 30 WHLKG 2015).
- Tirol: Der Inspektionsbericht wird dem Betreiber übergeben und ist von diesem „dauerhaft zu verwahren“ (§ 25 Abs. 7 TGHKG 2013). Bei Mängeln ist eine Frist für die Behebung zu setzen; wird der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, ist die Behörde zu verständigen (Abs. 8).
- Kärnten: „Der Inspektionsbefund ist vom Betreiber aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ (§ 50 Abs. 3 K-BV) Stellt der Sachverständige Mängel fest, übermittelt er den Befund der Behörde (Abs. 5).
Stand: 05.11.2026. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Ist die Wartung der Klimaanlage im Betrieb Pflicht?
Die Vorschriften verlangen Prüfungen, keine bestimmte Wartung. In Arbeitsstätten mit Arbeitnehmern sind Klima- oder Lüftungsanlagen nach § 13 AStV mindestens einmal jährlich, längstens alle 15 Monate auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen; die Aufzeichnungen darüber bleiben mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte. Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder bei begründeten Zweifeln ist erneut zu prüfen. Ob diese Prüfungen im Wartungsvertrag enthalten sind, klären Sie mit dem Fachbetrieb.
Muss eine Split-Klimaanlage im Büro geprüft werden?
§ 13 AStV nennt keine Größengrenze; ob jedes einzelne Splitgerät gemeint ist, sagt die Bestimmung nicht ausdrücklich. Die F-Gas-Dichtheitskontrolle gilt erst ab 5 t CO₂-Äquivalent je Einrichtung, bei R32 sind das als Rechenwert rund 7,41 kg Füllmenge. In Wien prüft das Landesrecht Klimaanlagen über 12 kW, im Burgenland ab 12 kW, die übrigen Länder erst über 70 kW.
Wer ist für die Prüfung verantwortlich?
Das legt jede Vorschrift selbst fest, zum Beispiel der Betreiber (F-Gas-Verordnung, Wien, Tirol, Kärnten), der Eigentümer (Niederösterreich, Salzburg) oder die verfügungsberechtigte Person (Oberösterreich). § 13 AStV gilt für Arbeitsstätten mit Arbeitnehmern. Durchführen dürfen die Prüfung nur die Personen, die die jeweilige Vorschrift nennt.
Gilt die Prüfpflicht auch ohne Mitarbeiter?
§ 13 AStV gilt nur für Arbeitsstätten mit Arbeitnehmern. Die F-Gas-Verordnung verpflichtet dagegen den Betreiber, ebenso das Landesrecht in Wien, Tirol und Kärnten. In Niederösterreich und Salzburg ist es der Eigentümer, in Oberösterreich die verfügungsberechtigte Person. Mitarbeiter setzen diese Vorschriften nicht voraus. Eine Dichtheitskontrolle oder eine Inspektion nach Landesrecht kann also auch ohne Mitarbeiter fällig sein.
- RIS — Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, § 13 Prüfungen (Abs. 1 Z 3, Abs. 3–5) — abgerufen 05.11.2026
- Arbeitsinspektion — Raumklima und Lüftung in Arbeitsräumen (Prüfbefund), ohne Datum — abgerufen 24.10.2026
- Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, ABl. L 2024/573 vom 20.02.2024, Art. 4, 5, 7 — abgerufen 02.10.2026
- Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L vom 08.05.2024, Art. 23, 35 — abgerufen 25.10.2026
- RIS — Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHLKG 2015), § 30, Fassung ab 15.07.2026 — abgerufen 25.10.2026
- LGBl. für Wien Nr. 25/2026 (W-EGUG 2026), WHLKG 2015 § 23a, § 27, in Kraft 15.07.2026 — abgerufen 26.10.2026
- RIS — WHLKG 2015, § 31 fachkundige Personen, in Kraft 26.01.2019 — abgerufen 05.11.2026
- RIS — Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019, § 39, ab 13.10.2021 — abgerufen 25.10.2026
- RIS — Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz, § 36a, ab 29.09.2021 — abgerufen 25.10.2026
- RIS — Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, § 31a, Fassung 01.05.2026 bis 30.04.2027 — abgerufen 19.10.2026
- RIS — Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, § 25, in Kraft 07.07.2026 (LGBl. 51/2026) — abgerufen 05.11.2026
- RIS — Kärntner Bauvorschriften, § 50 Inspektion von Klimaanlagen, in Kraft 24.12.2020 (LGBl. 116/2020) — abgerufen 05.11.2026
- RIS — NÖ Bauordnung 2014, § 32, ab 29.05.2026 und NÖ Bautechnikverordnung 2014, § 31 — abgerufen 19.10.2026
- RIS — Steiermärkisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021, § 24a, ab 08.10.2021 und Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021, § 13a — abgerufen 25.10.2026
- RIS — Salzburger Baupolizeigesetz 1997, § 19b und Verordnung LGBl. Nr. 48/2025, §§ 1, 2, in Kraft 20.05.2025 — abgerufen 25.10.2026
- RIS — Vorarlberger Bautechnikverordnung, § 46, ab 16.02.2024 (LGBl. 17/2024) und Land Vorarlberg — Inspektion von Heiz- und Klimaanlagen, ohne Datum — abgerufen 25.10.2026
- RIS — Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969 idF BGBl. 234/1972 und 450/1994, §§ 1, 16, 22, 23 — abgerufen 25.10.2026 (§ 1) und 05.11.2026 (§§ 16, 22, 23)
- RIS — Druckgeräteüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 420/2004, Anlage 3 und § 5, ab 29.12.2015 — abgerufen 26.10.2026
- RIS — Elektrotechnikverordnung 2020, BGBl. II Nr. 308/2020, § 3 und Anhang II, Anhänge idF BGBl. II Nr. 329/2024 — abgerufen 25.10.2026
- LGBl. für Tirol Nr. 59/2026, Technische Bauvorschriften 2016 § 38; Stmk. Baugesetz § 80d; NÖ Bauordnung 2014 § 44a; Oö. LuftREnTG 2002 § 7 (Bewertung gebäudetechnischer Systeme) — abgerufen 25.10.2026