Ersatzplanung: Wann muss eine Kälteanlage erneuert werden?
Eine Pflicht, eine laufende Kälteanlage zu tauschen, steht nicht in der F-Gas-Verordnung. Ihre Verbote in Anhang IV regeln, was neu in Verkehr gebracht werden darf. Eine bestehende Anlage darf also weiterlaufen. Das ist unsere Ableitung aus dem Wortlaut, eine ausdrückliche Bestimmung dazu gibt es nicht.
Den Zeitpunkt für die Ersatzplanung bestimmen deshalb vor allem die Regeln für Wartung und Nachfüllen (Art. 13 der F-Gas-Verordnung):
- Seit 1. Jänner 2025: Fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 2.500 oder mehr dürfen nicht mehr zur Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen jeglicher Art verwendet werden. Eine Untergrenze bei der Füllmenge gibt es nicht. Ausgenommen sind Militärausrüstung und Anlagen zur Kühlung von Erzeugnissen unter −50 °C (Art. 13 Abs. 3).
- Bis 1. Jänner 2030: Für bestehende Kälteanlagen bleiben aufgearbeitete und recycelte Gase mit GWP ab 2.500 erlaubt. Recyceltes Gas darf nur das Unternehmen verwenden, das es bei der Wartung rückgewonnen hat, oder das Unternehmen, für das die Rückgewinnung durchgeführt wurde.
- Ab 1. Jänner 2032: Für ortsfeste Kälteanlagen außer Kühlern gilt das Wartungsverbot schon ab einem GWP von 750 (Art. 13 Abs. 5). Aufgearbeitete und recycelte Gase sind davon ausgenommen.
Dazu kommt die Menge am Markt. Die Verordnung legt für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) Höchstmengen fest, die stufenweise sinken. Für 2027 bis 2029 liegt die Menge bei rund der Hälfte, für 2030 bis 2032 bei rund einem Fünftel der Menge von 2025 und 2026 (eigene Rechnung aus Anhang VII). 2050 laufen HFKW in der EU aus. Was die Stufe 2027 für Einkauf und Preise bedeutet, steht im Ratgeber Kältemittel-Quote 2027.
Wann sich der Tausch für Ihren Betrieb rechnet, hängt vom Zustand der Anlage und vom Kältemittel ab. Ein allgemeines Alter, ab dem eine Kälteanlage ersetzt werden sollte, nennen wir nicht: Dafür gibt es keine belastbare Quelle.
Darf eine Kälteanlage mit R404A weiterlaufen?
Ja, nach dem Wortlaut der Verordnung darf sie weiterlaufen (Ableitung, siehe oben). R404A ist ein Gemisch aus R125, R143a und R134a mit einem GWP über 2.500; das Datenblatt von Linde nennt 3.922. Damit fällt R404A unter das Wartungsverbot für Kälteanlagen seit 2025.
Für Sie als Betreiber heißt das:
- R404A, das weder aufgearbeitet noch recycelt ist, darf für Wartung und Reparatur nicht mehr eingefüllt werden.
- Bis 1. Jänner 2030 darf mit aufgearbeitetem Gas (Behälter entsprechend gekennzeichnet) oder mit recyceltem Gas aus solchen Anlagen nachgefüllt werden — recyceltes nur durch das rückgewinnende bzw. beauftragende Unternehmen.
- Was danach bei einem Kältemittelverlust passiert, sollten Sie vorher klären. Womit die Anlage nachgefüllt wird, gehört in den Wartungsvertrag für Kälteanlagen.
Statt die ganze Anlage zu tauschen, wird manchmal ein Wechsel des Kältemittels erwogen. Der Leitfaden der Österreichischen Energieagentur für Energieaudits in Kältesystemen (Inhalt 12/2017) nennt den Ersatz eines Kältemittels eine komplexe Aufgabe, die nur mit Unterstützung durch Experten durchgeführt werden sollte. Ob das bei Ihrer Anlage geht, beurteilt der Fachbetrieb.
Welches Kältemittel für eine neue Kälteanlage?
Welche Kältemittel in neuen Anlagen erlaubt sind, regelt Anhang IV der F-Gas-Verordnung je Anlagenart. Die Stichtage gelten jeweils ab 1. Jänner:
Tabelle: Verbote des Inverkehrbringens für Kälteanlagen nach Anhang IV Nr. 3 bis 7, Verordnung (EU) 2024/573
| Anlagenart (Anh. IV) | verboten in neuen Anlagen | ab |
|---|---|---|
| Nr. 3 Gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte, in sich geschlossen | HFKW mit GWP ab 2.500 | 2020 |
| HFKW mit GWP ab 150 | 2022 | |
| andere fluorierte Treibhausgase mit GWP ab 150 | 2025 | |
| Nr. 4 In sich geschlossene Kälteanlagen (außer Kühlern) | fluorierte Treibhausgase mit GWP ab 150, außer Sicherheitsanforderungen am Standort verlangen es | 2025 |
| Nr. 5 Übrige Kälteanlagen (außer Kühlern und Nr. 4, 6) | HFKW mit GWP ab 2.500 (außer Kühlung von Produkten unter −50 °C) | 2020 |
| fluorierte Treibhausgase mit GWP ab 2.500 (außer unter −50 °C) | 2025 | |
| fluorierte Treibhausgase mit GWP ab 150, außer Sicherheitsanforderungen | 2030 | |
| Nr. 6 Mehrteilige zentralisierte gewerbliche Kälteanlagen ab 40 kW | fluorierte Treibhausgase aus Anhang I mit GWP ab 150; im primären Kreislauf von Kaskadensystemen ist GWP unter 1.500 erlaubt | 2022 |
| Nr. 7 Kühler | HFKW mit GWP ab 2.500 | 2020 |
| bis 12 kW: fluorierte Treibhausgase mit GWP ab 150 | 2027 | |
| bis 12 kW: fluorierte Treibhausgase überhaupt | 2032 | |
| über 12 kW: fluorierte Treibhausgase mit GWP 750 oder mehr | 2027 |
Bei Nr. 4, 5 c und 7 b–d kommt eine Regel zur Inbetriebnahme dazu: Nach dem Stichtag darf eine solche Anlage nur in Betrieb gehen, wenn sie vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde und der Betreiber das nachweist, oder wenn Sicherheitsanforderungen am Standort es verlangen (Art. 13 Abs. 19). Wichtig ist das für Anlagen, die rund um einen Stichtag geliefert werden: bei Kühlern der 1. Jänner 2027, bei den übrigen Kälteanlagen (Nr. 5 c) der 1. Jänner 2030. Wie die Regel bei Lagerware wirkt, steht im Ratgeber R32-Verbot.
Zum Einordnen einige GWP-Werte. Das GWP gibt die Klimawirkung im Verhältnis zu CO₂ an.
Tabelle: GWP und Sicherheitsgruppe ausgewählter Kältemittel
| Kältemittel | GWP | Sicherheitsgruppe (EN 378) |
|---|---|---|
| R404A | über 2.500 (Linde: 3.922) | — |
| R32 | 675 | A2L |
| R1234yf | 0,501 | — |
| Propan (R290) | 0,02 | A3 |
Die GWP-Werte in der Verordnung beruhen je nach Anhang auf unterschiedlichen Berichten des Weltklimarats.
Propan steht nicht in den Anhängen I und II der Verordnung. Die Verbote in Anhang IV knüpfen an HFKW bzw. fluorierte Treibhausgase an, Propan fällt daher heute nicht darunter (Ableitung). Die Zertifizierungsverordnung 2024/2215 nennt Ammoniak, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffe als alternative Stoffe.
Für Betriebsstätten gilt zusätzlich die Kälteanlagenverordnung (BGBl. 305/1969), wenn eine Kälteanlage mehr als 1,5 kg Kältemittel enthält und dieses nicht Luft oder Wasser ist. Sie teilt Kältemittel in drei Gruppen: Gruppe 1 nicht brennbar (z. B. Kohlendioxid), Gruppe 2 toxisch oder ätzend oder mit einer unteren Explosionsgrenze ab 3,5 Vol.-% (z. B. Ammoniak), Gruppe 3 mit einer unteren Explosionsgrenze unter 3,5 Vol.-% (z. B. Propan, Butan). Diese Gruppen sind nicht die Sicherheitsgruppen der EN 378. Ob und wie die Verordnung Ihre Anlage betrifft, ist im Einzelfall zu klären.
Welches System zu Ihrem Betrieb passt, legt der Fachbetrieb bei der Planung fest.
Welche Pflichten hat der Betreiber einer Kälteanlage?
Die Pflichten aus der F-Gas-Verordnung treffen den Betreiber, also den Betrieb, der die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der Anlage hat. Kurz zusammengefasst:
- Dichtheitskontrolle ab 5 t CO₂-Äquivalent bzw. ab 1 kg bei Kältemitteln der Gruppe HFO. Intervall 12, 6 oder 3 Monate je nach Menge (5 bis unter 50 t, 50 bis unter 500 t, ab 500 t); mit installiertem Leckage-Erkennungssystem 24, 12 oder 6 Monate.
- Leckage-Erkennungssystem Pflicht ab 500 t CO₂-Äquivalent bzw. 100 kg HFO, mit Funktionskontrolle alle 12 Monate.
- Aufzeichnungen je prüfpflichtiger Anlage, mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Ob Ihre Anlage prüfpflichtig ist, rechnet der F-Gas-Check aus. Fristen und Inhalt der Aufzeichnungen im Detail: F-Gas-Verordnung für Betriebe.
Daneben gilt in Betriebsstätten die Kälteanlagenverordnung (siehe oben). Welche Prüfungen sie verlangt, steht im Ratgeber Prüfungen nach der Kälteanlagenverordnung.
Wer Lebensmittel kühlt, hat zusätzlich das Lebensmittelrecht. Die EU-Verordnung 852/2004 verlangt in Art. 5: „Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.“ Eine bestimmte Temperatur oder Kältetechnik schreibt dieser Artikel nicht vor. Laut WKO-Skriptum „Hygiene im Gastgewerbe“ (Stand Juli 2025) wird die Temperatur der Kühl- und Tiefkühllager täglich überprüft und aufgezeichnet; jede Kühl- bzw. Tiefkühleinrichtung braucht ein Thermometer, möglichst ein registrierendes.
Gibt es 2026 eine Förderung für eine neue Kälteanlage?
Das Programm „Klimatisierung und Kühlung“ der Umweltförderung im Inland wurde per 30. Juni 2025 eingestellt. Ein Nachfolger mit diesem Titel war am 25. Oktober 2026 nicht angeführt. Als Grund nennt die Abwicklungsstelle KPC die zunehmenden Pflichten aus der F-Gas-Verordnung. Bis dahin förderte es unter anderem den Austausch von Prozesskälteanlagen im Bestand auf Kältemittel mit GWP unter 150.
Im Informationsblatt „Energiesparmaßnahmen“ (Version 04/2026) kommt der Austausch von Prozesskälteanlagen nicht vor; der betriebsgewöhnliche Anlagentausch ist dort als nicht förderungsfähig angeführt. Auch die Klimafonds-Ausschreibung für klimaneutrale Prozesswärme und -kälte lief nur vom 12. September 2024 bis 28. Februar 2025 und schloss den Ersatz defekter oder verbotener Anlagen aus.
Gefördert werden kann 2026 die Wärmerückgewinnung an Kälteanlagen, auch an Kühl- und Tiefkühlanlagen und Prozesskälte:
- über 100 kW Wärmetauscher-Leistung im Schwerpunkt „Energiesparmaßnahmen“, Antrag vor der ersten verbindlichen Bestellung;
- bis 100 kW als Pauschale, Antrag nach der Umsetzung, spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung.
Sätze, Grenzen und die übrigen Programme: Förderung für Betriebe.
Investitionsplanung: Wie läuft die Erneuerung ab?
Feste Preise nennen wir für Kälteanlagen und Kühlräume nicht. Unser Kostenrechner deckt sie nicht ab, und öffentliche Richtwerte für Österreich haben wir nicht gefunden. Grundlage für Ihre Planung ist das Angebot des Fachbetriebs. So kann der Ablauf aussehen:
- Bestand aufnehmen. Welches Kältemittel, wie viel davon? Bei prüfpflichtigen Anlagen stehen Menge und Art in Ihren Aufzeichnungen.
- Förderung vor der Bestellung klären. Im Schwerpunkt „Energiesparmaßnahmen“ ist der Antrag vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung zu stellen. Planungsleistungen dürfen Sie vorher beauftragen. Den Bestellzeitpunkt müssen Sie schriftlich nachweisen.
- Angebote einholen. Bei der Endabrechnung einer Förderung verlangt die KPC je wesentlichem Anlagenteil mindestens ein Vergleichsangebot; bei Pauschalförderungen nicht.
- Umbau planen. Ziel ist, die Kühlkette nicht zu unterbrechen (WKO-Skriptum).
- Altanlage außer Betrieb nehmen. Das Kältemittel darf nicht freigesetzt werden. Der Betreiber stellt sicher, dass es von zertifiziertem Personal rückgewonnen wird. Bei prüfpflichtigen Anlagen gehören die Maßnahmen zu Rückgewinnung und Entsorgung in die Aufzeichnungen.
- Neue Anlage in Betrieb nehmen. Fällt sie unter eine Inbetriebnahme-Regel (Abschnitt Kältemittel), bewahren Sie den Nachweis mindestens 5 Jahre auf.
Wer darf eine Kälteanlage erneuern?
Installation, Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme sind zertifizierungspflichtig, eine Untergrenze bei der Füllmenge nennt die Verordnung nicht. Das gilt nicht nur bei fluorierten Kältemitteln, sondern auch bei Anlagen mit Kohlenwasserstoffen wie Propan, mit Ammoniak oder CO₂. Dichtheitskontrolle und Rückgewinnung sind nur bei fluorierten Gasen zertifizierungspflichtig. Für CO₂ gibt es das Zertifikat B, für Ammoniak C.
Ein Unternehmen, das für Dritte installiert, wartet oder außer Betrieb nimmt, braucht ein Unternehmenszertifikat. Gibt es Arbeiten weiter, dann nur an ein Unternehmen mit den nötigen Zertifikaten. Mehr dazu im Ratgeber F-Gas-Zertifikat.
Stand: 05.11.2026. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/573, die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, die Kälteanlagenverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und die Förderbedingungen der KPC in der jeweils geltenden Fassung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Muss ich meine alte Kälteanlage austauschen?
Nein, eine Austauschpflicht nennt die F-Gas-Verordnung nicht. Ihre Verbote betreffen das Inverkehrbringen neuer Anlagen (Ableitung). Eingeschränkt ist das Nachfüllen: Kältemittel mit GWP ab 2.500 dürfen seit 1. Jänner 2025 nicht mehr zur Wartung von Kälteanlagen verwendet werden.
Darf ich R404A noch nachfüllen?
Nur noch aufgearbeitetes oder recyceltes R404A, und das für bestehende Kälteanlagen bis 1. Jänner 2030; recyceltes nur durch das Unternehmen, das es rückgewonnen hat, oder für das die Rückgewinnung durchgeführt wurde.
Ist Propan in neuen Kälteanlagen erlaubt?
Die Verbote in Anhang IV der F-Gas-Verordnung betreffen fluorierte Treibhausgase. Propan (R290) zählt nicht dazu und fällt heute nicht darunter (Ableitung). In Betriebsstätten gilt zusätzlich die Kälteanlagenverordnung; dort gehört Propan zur Gruppe 3. Ob und wie sie Ihre Anlage betrifft, ist im Einzelfall zu klären.
Wird der Austausch einer Kälteanlage 2026 gefördert?
Das Programm „Klimatisierung und Kühlung“ wurde per 30. Juni 2025 eingestellt. Im Informationsblatt „Energiesparmaßnahmen“ (Version 04/2026) ist der betriebsgewöhnliche Anlagentausch nicht förderungsfähig. Gefördert werden kann die Wärmerückgewinnung an Kälteanlagen.
Wer darf eine CO₂- oder Propan-Kälteanlage installieren?
Nur zertifiziertes Personal. Installation, Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme sind auch bei Anlagen mit Kohlenwasserstoffen, Ammoniak oder CO₂ zertifizierungspflichtig. Für CO₂ gibt es das Zertifikat B, für Ammoniak C.
- Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, ABl. vom 20.02.2024, mit Berichtigungen vom 24.03.2025 und 07.05.2025 — Art. 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13, Anhänge I, IV, VI, VII — abgerufen 02.10.2026, gelesen 05.11.2026
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 (Zertifizierung), ABl. vom 09.09.2024 — Art. 2, 3, 5, 6 — abgerufen 26.10.2026
- Linde Gas — Produktdatenblatt HFC R404A, Stand 02/2022 (GWP und Bestandteile) — abgerufen 05.11.2026
- BAFU (CH) — Übersicht über die wichtigsten Kältemittel, Sicherheitsgruppen nach SN EN 378-1:2017, Stand 02/2025 — abgerufen 09.10.2026
- Österreichische Energieagentur / BMK (klimaaktiv) — Leitfaden für Energieaudits in Kältesystemen, Inhalt 12/2017 — abgerufen 05.11.2026
- RIS — Kälteanlagenverordnung BGBl. Nr. 305/1969, §§ 1, 4, Fassung vom 25.10.2026 — abgerufen 25.10.2026
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 5, ABl. L 139 vom 30.04.2004 (Urfassung) — gelesen 05.11.2026
- WKO — Hygiene im Gastgewerbe (Skriptum), Stand Juli 2025 — abgerufen 05.11.2026
- KPC — Programmseite „Klimatisierung und Kühlung“ (eingestellt per 30.06.2025), dazu Informationsblatt Klimatisierung und Kühlung, Version 05/2025, und Förderausblick 2026, Folie 14 — abgerufen 02.10.2026
- KPC — Informationsblatt Energiesparmaßnahmen, Version 04/2026 — abgerufen 02.10.2026
- KPC — Informationsblatt Wärmerückgewinnung bei Kälte- und Lüftungsanlagen (< 100 kW), Version 10/2025 — abgerufen 02.10.2026
- KPC — Informationsblatt Antragstellung, Version 04/2026 und Informationsblatt Endabrechnung, Version 04/2026 — abgerufen 02.10.2026
- KPC — Programmübersicht Betriebe — abgerufen 25.10.2026
- Klima- und Energiefonds — Leitfaden „Innovative klimaneutrale Prozesswärme und -kälte in Betrieben“, Jahresprogramm 2024, Stand 09/2024, Abschnitt Ausschlüsse und 5.2 — abgerufen 05.11.2026